Bußgeld verhängt - Jugendliche nach 24 Uhr auf Fest erwischt
Memmingen
250 Euro Bußgeld muss der Vorsitzende eines Vereins im Unterallgäuer Benningen nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes (OLG) zahlen, weil ihm ein fahrlässiger Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen zur Last gelegt wird. Das OLG machte den Vereinschef dafür verantwortlich, dass bei einer Faschings-Tanzveranstaltung um 2 Uhr noch junge Leute unter 18 Jahren anwesend waren.
Bei der Faschingsparty hatten Polizisten im Rahamen einer Routinekontrolle gegen
2 Uhr fünf Jugendliche unter 18 Jahren und darunter sogar ein 14-jähriges
Mädchen angetroffen. Laut
Jugendschutzgesetz dürfen Heranwachsende unter 16 Jahren ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten oder -beauftragten Tanzveranstaltungen generell nicht besuchen. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen bis maximal 24 Uhr ohne Begleitung sorgeberechtigter Erwachsener bei einer Tanzveranstaltung sein.
Der 41 Jahre alte Vereinsvorsitzende war im Juli dieses Jahres vom Memminger Amtsgericht zu einem Bußgeld von 500 Euro verurteilt worden. Das Gericht hatte dem Mann einen vorsätzlichen Verstoß gegen dl as Jugendschutzgesetz vorgeworfen. Das OLG dagegen lastete dem Vereinschef lediglich einen fahrlässigen Verstoß an. Der Vereinsvorsitzende hätte
sich an jenem Abend in regelmäßigen Stichproben über das Alter der jungen
Gäste informieren und gegebenenfalls zu junge Besucher nach Hause schicken
müssen.
Demgegenüber hatte der 41-Jährige vor dem Amtsgericht geschildert, dass er nach Mitternacht über die Musikgruppe wiederholt habe ansagen lassen, dass Jugendliche den Saal zu verlassen haben. Er selbst habe während der Veranstaltung fast die gesamte Zeit in seinem Büro gearbeitet.
Ordnungsdienst nicht beauftragt
Nach Ansicht des Obergerichts hätte der Vereinschef selbst kontrollieren müssen oder er hätte beispielsweise einen Ordnungsdienst damit beauftragen können. Letzteres war aber nicht der Fall, wie der Einsatzleiter des damals zuständigen Sicherheitsdienstes vor dem Memminger Amtsgericht ausgesagt hatte. Demnach war der Dienst bei der von rund 300 Gästen besuchten Veranstaltung nur damit beauftragt worden, die Eintrittskarten zu kontrollieren und für Ordnung zu sorgen.