Jugendschutzgesetz

Beispiel
Vereinschef haftet f
ür Jugendschutz-

Bußgeld verhängt - Jugendliche nach 24 Uhr auf Fest erwischt

Memmingen

250 Euro Bußgeld muss der Vorsitzende eines Vereins im Unterallgäuer Benningen nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes (OLG) zahlen, weil ihm ein fahrlässiger Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen zur Last gelegt wird. Das OLG machte den Vereinschef dafür verantwortlich, dass bei einer Faschings-Tanzveranstaltung um 2 Uhr noch junge Leute unter 18 Jahren anwesend waren.

Bei der Faschingsparty hatten Polizisten im Rahamen einer Routinekontrolle gegen
2 Uhr fünf Jugendliche unter 18 Jahren und darunter sogar ein 14-jähriges
Mädchen angetroffen. Laut                                       

Jugendschutzgesetz dürfen Heranwachsende unter 16 Jahren ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten oder -beauftragten Tanzveranstaltungen generell nicht besuchen. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen bis maximal 24 Uhr ohne Begleitung sorgeberechtigter Erwachsener bei einer Tanzveranstaltung sein.

Der 41 Jahre alte Vereinsvorsitzende war im Juli dieses Jahres vom Memminger Amtsgericht zu einem Bußgeld von 500 Euro verurteilt worden. Das Gericht hatte dem Mann einen vorsätzlichen Verstoß gegen dl as Jugendschutzgesetz vorgeworfen. Das OLG dagegen lastete dem Vereinschef lediglich einen fahrlässigen Verstoß an. Der Vereinsvorsitzende hätte

sich an jenem Abend in regelmäßigen Stichproben über das Alter der jungen
Gäste informieren und gegebenenfalls zu junge Besucher nach Hause schicken
müssen.     

 

Demgegenüber hatte der 41-Jährige vor dem Amtsgericht geschildert, dass er nach Mitternacht über die Musikgruppe wiederholt habe ansagen lassen, dass Jugendliche den Saal zu verlassen haben. Er selbst habe während der Veranstaltung fast die gesamte Zeit in seinem Büro gearbeitet.

Ordnungsdienst nicht beauftragt

Nach Ansicht des Obergerichts hätte der Vereinschef selbst kontrollieren müssen oder er hätte beispielsweise einen Ordnungsdienst damit beauftragen können. Letzteres war aber nicht der Fall, wie der Einsatzleiter des damals zuständigen Sicherheitsdienstes vor dem Memminger Amtsgericht ausgesagt hatte. Demnach war der Dienst bei der von rund 300 Gästen besuchten Veranstaltung nur damit beauftragt worden, die Eintrittskarten zu kontrollieren und für Ordnung zu sorgen.

 


Das Jugendschutzgesetz

Seit dem 1. April 2003 ist das neue Jugendschutzgesetz gültig, in dem das bisherige Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zusammengefasst worden sind.

Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes können als Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Die zuständigen Behörden in den Ländern können zum Schutz
der Kinder und Jugendlichen die entsprechenden Sanktionen insbesondere
gegen die Gewerbetreibende und Veranstalter verhängen,
die den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zuwiderhandeln

 

 

 

Für Kinder unter 14 Jahre
Erlaubt ist:
Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe. -
Bei künstl. Betätigung o. zur Brauchtumspflege bis 22 Uhr

Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen. Nur Bei Freigabe des Films und Vorspanns:
ohne Altersbeschr. /ab 6 / 12 / 16 Jahre bis 20 Uhr

Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen nur entsprechend der Freigabekennzeichen: ohne Altersbeschr. /ab 6 / 12 / 16 Jahre

Spielen an elektron. Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmög. nur nach den Freigabekennzeichen: ohn

Für Jugendliche unter 16 Jahre
Erlaubt ist:

Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen. Nur Bei Freigabe des Films und Vorspanns:
ohne Altersbeschr. /ab 6 / 12 / 16 Jahre bis 22 Uhr

Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe. -
Bei künstl. Betätigung o. zur Brauchtumspflege bis 24 Uhr

Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen nur entsprechend der Freigabekennzeichen: ohne Altersbeschr. /ab 6 / 12 / 16 Jahre

Spielen an elektron. Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmög.
nur nach den Freigabekennzeichen: ohne Altersbeschr. /ab 6 / 12 / 16 Jahre

Verboten ist:
Aufenthalt in Gaststätten
Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben
Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u.a. Disco (Ausnahmegenehmigung durch zuständige Behörde möglich)
Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen. Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten

Anwesenheit bei jugendgefährdeten Veranstaltungen und in Betrieben (Die zuständige Behörde kann durch Alters- und Zeitbegrenzungen sowie anderer Auflagen das Verbot einschränken)
Aufenthalt an jugendgefährdeten Orten
Abgabe/Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken u. Lebensmitteln
Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke; z.B Wein, Bier o.ä. (Ausnahme: Erlaubt bei 14- u. 15-jährigen in Begleitung einer personensorgebrechtigten Person [Eltern])
Abgabe und Kosum von Tabackwaren

 

 

 

Für Jugendliche unter 18 Jahre
Erlaubt ist:

Aufenthalt in Gaststätten bis 24 Uhr

Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u.a. Disco bis 24 Uhr (Ausnahmegenehmigung durch zuständige Behörde möglich

Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe. - Bei künstl. Betätigung o. zur Brauchtumspflege bis 24 Uhr

Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke; z.B Wein, Bier o.ä. (Ausnahme: Erlaubt bei 14- u. 15-jährigen in Begleitung einer personensorgebrechtigten Person [Eltern])

Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen. Nur Bei Freigabe des Films und Vorspanns: ohne Altersbeschr. /ab 6 / 12 / 16 Jahre bis 24 Uhr

Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen nur entsprechend der Freigabekennzeichen: ohne Altersbeschr. /ab 6 / 12 / 16 Jahre

Spielen an elektron. Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmög. nur nach den Freigabekennzeichen: ohne Altersbeschr. /ab 6 / 12 / 16 Jahre

Verboten ist:

Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben

Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen. Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten

Anwesenheit bei jugendgefährdeten Veranstaltungen und in Betrieben (Die zuständige Behörde kann durch Alters- und Zeitbegrenzungen sowie anderer Auflagen das Verbot einschränken)

Aufenthalt an jugendgefährdeten Orten

Abgabe/Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken u. Lebensmitteln
Abgabe und Kosum von Tabackwaren

 

§ 3 JuSch G
• Veranstalter und…. haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre …Veranstaltungen geltenden Vorschriften … durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang kenntlich zu machen.

Weiteres Hier: http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/